Das Prümer Urbar 1)


Als Kreuzweingarten sein 1100jährige Bestehen feierte, wurde das Jubiläum auf die erste schriftliche Festlegung in der sogenannten Prümer Urbar festgelegt. Die damaligen Äbte des seit 721 bestehenden Klosters ließen ihren Besitz in ein sogenanntes Güterverzeichnis eintragen: “Das Prümer Urbar”.



Das Kloster Prüm hatte Besitztümer über die Eifel und Hunsrück verstreut bis hin nach Arnheim in den Niederlanden und nach Lothringen. Viele Schenkungen sind auf die Hausmeier und Karolinger zurückzuführen, so von Bertrade, der Gemahlin Pippins des Jüngeren, von Karl dem Großen, von Lothar I, Ludwig dem Deutschen und Karl III. 1)

Seinerzeit waren Teile der lothringischen, der mittel- und niederrheinischen Gaue, sowie die luxemburgischen Ardennen, Gebiete um Maas, Ahr, Ruhr, Erft, Nahe und Glan, der mittleren Mosel, Streubesitz in Holland, Südluxemburg und östlich von Metz in Frankreich im Besitz des Klosters Prüm. Im nördlich gelegenen Münstereifel wurde bereits 836 ein Filialkloster verzeichnet, von dem aus die Besitztümer in Iversheim und Weingarten (Erwähnung 893) verwaltet wurden.

Zur wirtschaftlichen Basis gehörten Brau- und Backhäuser und Mühlen. Weingärten und Bauernstellen (sog. Mansen). Teilweise wurde die Arbeit durch unfreie Knechte durchgeführt, die als Söhne von Klosterbediensteten, den Eigenleuten der Abtei, dem Kloster gehörten. Diese konnten durch Geldzahlung abgelöst werden und wurden Lohnarbeiter. 3) 4)




Besitztümer des Klosters Prüm lagen zwischen Holland und Lothringen


Die Besitztümer der Klöster wurden von sogenannten Meiern verwaltet, die die Abgaben der Frohnhöfe, wie Hafer, Roggen, Hühner, Eier, Wein eintrieben. Die Tradition hielt sich bis ins 14. Jahrhundert und der Anteil des Geldes als Abgabe lag gegenüber den Naturalgütern bei 17 bis 40 Prozent. Die Handhabung gegenüber dem Stammkloster konnte regional unterschiedlich sein.

Ins Prümer Güterverzeichnis war der Ort Vingarden als Nr. 56 neben Yernesheym (Iversheim) Nr. 55 eingetragen. 2) Weitere Orte aus dem näheren Erft- und Eifelraume, die im Güterverzeichnis erwähnt wurden: Dahlem, Schmidheim, Barweiler, Bad Münstereifel, Wachendorf, Arloff, Kirspenich, Rodert, Eicherscheid, Mahlberg, Schönau, Buir, Tondorf, Rohr, Nöthen, Nettersheim, Zingsheim, Pesch, Weyer, Firmenich, Harzheim, Roggendorf, Effelsberg, Meckenheim, Adendorf, Wissersheim, Türnich, Antweiler, Wichterich, Kerpen und Horrem. 2)




In einem weiteren Kommentar von 1222 wurden zusätzlich noch weitere Besitzungen aufgenommen.

Abbildung: Der Weingartener Eintrag (5. von unten links)


*) Aus der Sammlung Hans Regh
  1. Diese Ausführungen beruhen größtenteils einem Aufsatz von Dieter Hägermann: Eine Grundherrschaft des 13. Jh. im Spiegel des Frühmittelalters in: Rheinische Vierteljahrsblätter, Jahrgang 45, 1981, Ludwig Röhrscheid Verlag, Bonn
  2. Weiter in Rheinische Urbare, 5. Band, Das Prümer Urbar, Hrsg. Ingo Schwab, Droste Verlag GmbH, Düsseldorf
  3. Der Verfasser weist darauf hin, dass um 1957 in der Landwirtschaft manches Bauerngut noch über Landarbeiter verfügte, die man Knecht nannte. Oftmals waren dies auch Unverheiratete, die zugunsten eines älteren Bruders zur Erhaltung der Erbfolge vom Stammhofe weggezogen waren.
  4. Das System der Unfreien wurde von den Germanen übernommen, deren Gesellschafts- und Sozialstruktur bis ins 3. Reich auf dem Lande noch immer in versteckten “Landregeln” existierte.

    Nachtrag: Hinweise auf das System der Germanen ergeben sich aus dem System der Gerichtsbarkeit bei den Franken. (Quelle: Jos. Pesch, Die Voreifel, 1901)

    Man unterscheidet eine niedere, eine Mittel- und eine Hochgerichtsbarkeit. Die niedere oder Grundgerichtsbarkeit war allemal mit der Grundherrlichkeit verbunden. Sie ist entstanden aus der Freilassung der Sklaven, die von den Herren nur unter der Bedingung gewährt wurde, daß die Freigelassenen als bleibende Grundholden (coloni) die Landgüter, zu denen sie gehörten, weiter bebauen mußten unter Entrichtung bestimmter Dienste und Gefälle an den Grundherrn. Das frühere unbeschränkte Recht des Herrn wurde durch die Freilassung zwar beschränkt; es mußte sich aber doch noch auf alle Handlungen erstrecken, die den Zweck hatten, die Grundgüter in ihrem Bestande zu erhalten und die Einkünfte des Grundherrn sicher zu stellen.

**) Bei Schriften und Kopien aus der Sammlung Regh handet es sich teilweise um Kopien von Kopien der Originaldokumente, eingebunden in einen Sammelband. Die Prümer Urbar liegt komplett als Kopie vor, ist jedoch für den Laien nur schwer lesbar.



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