Everhard Boßhammer / Ein rheinischer Landdechant (1594/1672)
von Pfarrer Corsten, Köln-Raderberg


Zum 400. Geburtstag von Everhard Boßhammer

Herausg. Kath. Kirchengemeinde Heilig Kreuz zu Kreuzweingarten





















5. Die religiösen Orden


Boßhammer hat es gewiß freudig begrüßt, als die Kapuziner in Euskirchen (1632) und in Zülpich (1636), die Minoriten in Nideggen (1652) klösterliche Niederlassungen gründeten, hat sie wegen ihres seelsorglichen Wirkens mehrfach gerühmt, muß sie aber auch tadeln: „Sie predigen in ihren Oratorien recht eifrig, aber mit ungeordnetem Eifer, indem sie den kirchlichen Bestimmungen zuwider in den Stunden predigen, wo der gewöhnliche Gottesdienst in den Pfarrkirchen stattfindet.“ Dieser Störung der kirchlichen Ordnung ist Boßhammer pflichtgemäß dadurch entgegengetreten, daß er sich von seiner kirchlichen Behörde ein diesbezügliches Dekret, wie es andern Dechanten zugegangen, erbat.

Andere Ordensgeistliche, welche inkorporierte Pfarreien verwalteten, suchten sich der Aufsicht des Dechanten zu entziehen. Als Pfarrgeistliche hatten sie von jeher wie die übrigen Geistlichen dem Landkapitel angehört und dem Landdechanten unterstanden. In der langen Kriegszeit war natürlich kein Kapitel und keine Visitation gehalten worden. Als nun Boßhammer beides wieder aufnahm, lehnten der Propst der Benediktiner in Zülpich und der Prior der Zisterzienser in Hoven beides ab, unter dem Vorgeben: durch Privilegien ihres Ordens seien sie von der dekanalen Gewalt eximiert. So bildeten die vom Zülpicher Propst abhängigen Gemeinden (außer der Hauptpfarre St. Peter in Zülpich noch sieben Filialen) ein kleines Dekanat für sich, indem der Propst, nicht der Landdechant, die Rektoren dieser Gemeinden mit Glockenklang einführte, sie visitierte, sie kirchlich beerdigte und ihre Testamente genehmigte.

Wegen dieser Eingriffe in seine Rechte hat Boßhammer sich bei der Bischöflichen Behörde wiederholt beschwert. Erst sein dritter Nachfolger, Dechant Franz Müller, hat 1680 ein Erzbischöfliches Mandat erwirkt, das den früheren rechtlichen Zustand wiederherstellte. Von andern Ordensgeistlichen, welche auch Seelsorgestellen versahen, wurde die kirchliche Ordnung dadurch gestört, daß sie über die kirchlichen Vorschriften in betreff der Taufe, der Eheschließung und in andern Dingen sich hinwegsetzten: drei Taufpaten zuließen, die Tauungen ohne vorherige Proklamationen und nicht nach dem vorgeschriebenen Ritus vornahmen u.a. Diese und ähnliche Klagen mögen neben andern grundsätzlichen Erwägungen den Erzbischof auf der Diözesansynode 1662 zu der gesetzlichen Bestimmung veranlaßt haben: „Alle Seelsorgsstellen (curata beneficia tam unita et incorporata quam non unita et incorporata) sollen von geeigneten Weltgeistlichen, nicht aber von Ordensgeistlichen, bedient werden.“ Um dieses Dekret praktisch durchzuführen, verordnete der Erzbischof am 9. Januar 1663: „Innerhalb eines Monats, von dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung ab gerechnet, sollen alle Religiosen, welche Pfarreien verwalten, sich in ihre Klöster zurückziehen.“

Die Dechanten sollen den betreffenden Geistlichen den gedruckten Befehl des Erzbischofs übermitteln. Das Verzeichnis derjenigen Geistlichen, denen Boßhammer das mandatum amotionis im Dekanat Zülpich im März 1663 zugestellt hat, ist uns noch erhalten. Danach gab es damals im Dekanat Zülpich allein (ohne den Östling) circa dreißig Seelsorgstellen, die von Ordensgeistlichen bedient wurden. Im Amt Montjoie (im Östling) waren damals die meisten Seelsorgstellen mit Prämonstratensern aus Steinfeld beziehungsweise Reichenstein besetzt. Und diese haben auf Grund besonderer Privilegien sich im Besitz ihrer Stellen auch weiter behauptet, einige (Eicherscheid und Höfen) bis zur Säkularisation.


6. Die Unterherren und die weltlichen Beamten


Zum 400. Geburtstag - Everhard Boßhammer von Pfarrer Corsten
Texte und Veröffentlichungen Kreuzweingartens ©
Religion und Kirche in der Kirchengemeinde Kreuzweingarten-Rheder ©

Zurück zur Indexseite
© Copyright woengede