Nachrichten über die früheren Pfarrer von Weingarten
Aus der Kirchenzeitung 1935 A. ff.

R. I. P.


Die Schule, Gottesdienst und Wallfahrt zur Zeit von Johann Tilmann Hoffschlag

Die Schule wurde von dem „achtbaren und ehrenfesten“ Joh. Theodor Goertz, zugleich Küster an der Pfarrkirche gehalten, der die beiden Ämter getreu 34 Jahre lang bis zu seinem Tode, von 1693 bis 1727 versehen hat; auch hat er, der selber so lange Jahre den Rosenkranz abends in der Pfarrkirche gehalten hatte, auf seinem Sterbebette zur höchsten Ehre Gottes und der allzeit unbefleckten reinsten Jungfrau und Himmelskönigin Maria zur Verstärkung des Rosenkranzes einem zeitlichen Offermann vor seine Mühe einen halben Morgen Landts auf dem Münsterberg vermacht. Der sonntägliche Gottesdienst war um neun Uhr Hochamt und Predigt, um 1 Uhr Christenlehre und Rosenkranz.

Sehr ernst und streng lauten die Bestimmungen über die Anwohnung der Christenlehre. Eltern und Dienstherrschaften werden verantwortlich gemacht für den Besuch derselben seitens ihrer Untergebenen. Diejenigen, welche trotz Ermahnung durch den Pfarrer aber die Sendscheffen ihrer Pflicht nicht nachkamen, wurden mit einer Buße von ein, zwei oder mehr Pfund Wachs für die Kirche belegt. Wenn dieses auch nichts fruchtet, soll dem Generalvikariate Anzeige erstattet werden, welches dann größere Strafen bestimmen wird. Den Dienstboten, welche abkömmlich sind, und die Christenlehre versäumen, sollen durch Lohnabzug gestraft werden. Die Eltern und Herrschaften müssen selber mit gutem Beispiel vorangehen, teils der eignen Belehrung wegen, aber auch um ihre Untergebenen vom Mutwillen fernzuhalten.

Da auch unter den jungen Leuten sich solche befänden, die die heilsnotwendigen Wahrheiten nicht kännten, oder durch schwer sündhafte Vernachlässigung der Christenlehre wieder vergessen hätten, wird ehe er von dem Pfarrer vor zwei Sendschöffen zugelassen werden solle, Heilswahrheiten geprüft worden sei, es sei denn, daß feststünde, daß er regelmäßig der Christenlehre, beigewohnt habe. Wenn in dem einen oder andern Falle Aufgebot und Ehe nicht hinausgeschoben werden könnten, sei den Brautleuten unter Strafe aufzugeben, daß sie nach ihrer Heirat eine bestimmte Zeit zur Christenlehre bis zum Nachweis ihrer erlangten Kenntnis kommen müßten. Es sei schimpflich und des christlichen Namens unwürdig, daß diejenigen, die Familienväter und Mütter zu werden und die Sorge für andere zu übernehmen wünschten, selber nicht einmal das Ziel, wozu sie geschaffen und die notwendigen Mittel zur Erreichung desselben kännten. Und damit niemand sich mit Unkenntnis dieser Bestimmung entschuldigen könnte, sollten dieselben wenigstens zweimal alljährlich von Wort zu Wort auf der Kanzel verkündigt werden.

Die alte Wallfahrt zum Hl. Kreuz dauert noch an. Drei Beichtstühle sind vorhanden, zwei zu beiden Seiten des Hochaltars, einer in der Sakristei. Jeden Freitag kommen Leute zur Beichte und Kommunion. Von andächtigen Pilgern; aber auch von wenig andächtigen Junggesellen jener Zeit erzählt auch eine Verordnung des Zülpicher Landdechanten vom Jahre 1732: „Weilen glaubhaft referiert worden, daß ahn Sonn- und Feyrtagen verschieden verboten excessus mit Schwetzen und Schlafen, auch wohl ärgerlichen Spielen Zeit währendem Gottesdienst von denen Jungengesellen auf dem Obergestuhl des Hl. Creutz in der Pfahrkirchen zu Wingarthen verübet worden seyen, als hatt ein zeitlicher Offermann sothanen Orth des Obergestuhls an Sonn, und Feyrtägen zu verschließen, gleichwohl also, daß denen Pilgrimb, so ihre Andacht ahm Hl. Creutz - vergleiche Festschrift Seite 7 - zu verrichten ankomme mögten, ein freyer Zugang verstattet bleibe.“

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